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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsstelle und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Züchterbund e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird von einem Geschäftsführer geleitet. Über die Anstellung des Geschäftsführers und gegebenenfalls weiterer Mitarbeiter sowie über die Höhe der zu zahlenden Gehälter entscheidet der Vorstand. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein sieht sich als solidarische Selbsthilfeorganisation der Züchter von Tieren. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Züchter von Tieren mit dem Ziel, die Mitglieder hierdurch als Gemeinschaft und im Einzelfall in rechtlichen Angelegenheiten vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit ihrer züchterischen Tätigkeit zu schützen und in ihrem Fortkommen zu fördern. Der Verein dient dem Schutz und der Beratung der Züchter. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben alle ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck und den Zielen des Vereins nicht widerspricht und die Satzung anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand anzunehmen ist. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme binnen einer Woche nach Eingang der Beitrittserklärung abzulehnen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins zu nutzen, insbesondere
- kostenlose Rechtsberatung bei einen vom Verein benannten Rechtsanwalt - Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen der finanziellenMöglichkeiten des Vereins, wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung handelt, der Verein ein besonderes Interesse an der Durchführung des Rechtsstreites hat und die Erfolgsaussichten nach Ansicht des Vereins nicht aussichtslos sind; ein Rechtsanspruch des Mitglieds auf Kostenübernahme besteht nicht. - Teilnahme an Vortrags- und Aufklärungsveranstaltungen - Bezug von ausformulierten Kaufverträgen.
Der Vorstand kann für Veranstaltungen, Kaufvertragsformulare, Einzelleistungen und ähnliche Dienstleistungen angemessene Gebühren zur Kostendeckung erheben. Bei Stellung des Aufnahmeantrages ist für das laufende Kalenderjahr ein Beitrag in Höhe eines Jahresbeitrages zu zahlen. Mitglieder, deren Beitrittserklärungen nach dem 31.12.2002 eingehen, haben zusätzlich eine Aufnahmegebühr in Höhe von einem Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist im voraus bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet der Vorstand. Änderungen der Bankverbindung im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung sind rechtzeitig mitzuteilen. Entstehen dem Verein durch Rücklastschriften Kosten, sind diese vom Mitglied zu erstatten.
Kommt ein Mitglied mit seiner Beitragspflicht in Rückstand, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. § 5 Satz 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann der Vorstand die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das zweifache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§ 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst und spätestens bis zum 30.06. des Jahres dem Verein zugegangen sein. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten sich nicht mehr mit den Zielen des Vereins vereinbaren lässt und/oder vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe
Organe der Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jeder der vorgenannten Vorstandsmitglieder einzeln berechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich, wobei eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu erfolgen hat. Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt. Die Niederschriften der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet. Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen vor dem Ausscheiden Nachfolger.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstands und Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll alle drei Jahre stattfinden. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 10 Steuerangelegenheiten, Rechnungsabschluss
Steuerliche Angelegenheiten und der Rechnungsabschluss werden von einem außenstehenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe erledigt und erstellt.
§ 11 Liquidation
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Das nach Durchführung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Hundeverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Übergangsvorschrift
Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
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